Zielvorgaben bei Bonusregelungen – der Arbeitgeber haftet!

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Arbeitgeber zu spät die konkreten Ziele für Bonuszahlungen festlegt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein Kläger mit Führungsverantwortung forderte Schadenersatz, weil sein Arbeitgeber die Ziele verspätet festlegte. Obwohl er bereits eine variable Vergütung erhielt, verlangte er weitere Zahlungen als Ausgleich, und bekam Recht.

Weitere Details sowie Quellenangaben findest Du im LinkedIn-Beitrag.

Gehaltseinbußen bei Entwicklern, Branche schafft keinen Inflationsausgleich

Obwohl IT-Fachkräfte weiterhin überdurchschnittlich verdienen, zeigt eine Analyse von Indeed, dass die großen Gehaltssteigerungen in der Branche nachlassen. 2024 sanken die Gehälter von Software-Entwicklern um 0,7 %, während IT-Support- und Infrastrukturjobs nur um 0,8 % zulegten – zu wenig, um die Inflation von 2,2 % auszugleichen. Damit gehören IT-Berufe unter den 20 wichtigsten Berufsgruppen zu den schwächsten in der Gehaltsentwicklung.

Hauptgrund ist der Sparkurs vieler Unternehmen, der v.a. gut bezahlte IT-Stellen trifft. Zudem ist die Nachfrage nach Software-Entwicklern stark zurückgegangen, mit dem größten Rückgang an Stellenausschreibungen auf Indeed. Jobsicherheit wird daher wichtiger als Gehaltssteigerung.

Im Gegensatz dazu vermeldet das Statistische Bundesamt für 2024 einen Anstieg der Nominallöhne um 5,4 % und der Reallöhne um 3,1 %, begünstigt durch Inflationsausgleichsprämien und Tarifsteigerungen – der höchste Reallohnzuwachs seit 2008.

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Mehr Geld bei Mehrarbeit in Teilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Tarifliche Regelungen, die vorsehen, dass Teilzeitbeschäftigte erst dann Zuschläge erhalten, wenn ihre Mehrarbeitsstunden die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitarbeitnehmern und sorgt für mehr Gleichbehandlung. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Ob und wie dieses in unserem Tarifvertrag zu verändern ist, muss jetzt von den beiden Vertragspartien geprüft werden.